BGH - Beschluss vom 30.11.2022
XII ZB 311/22
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 5 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 32
FamRZ 2023, 470
MDR 2023, 255
NJW 2023, 785
Vorinstanzen:
AG München, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 709 XVII 5945/16
LG München I, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 15199/21

Abrechnung einer Tätigkeit im Rahmen der Betreuung nach anwaltlichem Gebührenrecht durch den als Betreuer bestellten Rechtsanwalt; Einordnung der zu bewältigenden Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifischen Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - Aktenzeichen XII ZB 311/22

DRsp Nr. 2023/1140

Abrechnung einer Tätigkeit im Rahmen der Betreuung nach anwaltlichem Gebührenrecht durch den als Betreuer bestellten Rechtsanwalt; Einordnung der zu bewältigenden Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifischen Tätigkeit

a) Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - FamRZ 2014, 1628).b) Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellter nicht anwaltlicher Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. Juni 2022 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Wert: 908 €

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 5 Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.