OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2000
2 Ss OWi 1041/00
Normen:
BKatV § 2 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 177
VRS 100, 195
ZfS 2001, 283

Absehen von Regelfahrverbot durch erhöhte Geldbuße - tatrichterliche Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1041/00

DRsp Nr. 2001/986

Absehen von Regelfahrverbot durch erhöhte Geldbuße - tatrichterliche Feststellungen

»Mit der Formulierung "Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als auch subjektiv einen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist." kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter darüber bewusst war, dass er gegen Erhöhung der Geldbuße trotz Annahme eines Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots absehen kann.«

Normenkette:

BKatV § 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Rückwärtsfahrens auf der BAB zu einer Geldbuße von 300,00 DM - zahlbar in monatlichen Raten von 100,00 DM - verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 8. Februar 2000 um 00.30 Uhr mit dem PKW Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen NE-G 196 in Recklinghausen den Beschleunigungsstreifen der Tangente am Anschlußkreuz Recklinghausen BAB A 43 auf die BAB A 2 in Fahrtrichtung Hannover. Der Betroffene hatte an seinem Fahrzeug die Rückleuchten an und fuhr rückwärts auf der durchgehenden Fahrbahn.