KG - Urteil vom 10.05.2022
(3) 121 Ss 67/21 (27/21)
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3041 Js 6133/20

Absolute Fahruntauglichkeit bei alkoholisiertem Fahrer eines E-ScootersWeites gerichtliches Ermessen bei Festsetzung der TagessatzhöheAbzug von Aufwendungen für Berufsausbildung bei Einkommen für Tagessatzhöhe

KG, Urteil vom 10.05.2022 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 67/21 (27/21)

DRsp Nr. 2022/9290

Absolute Fahruntauglichkeit bei alkoholisiertem Fahrer eines E-Scooters Weites gerichtliches Ermessen bei Festsetzung der Tagessatzhöhe Abzug von Aufwendungen für Berufsausbildung bei Einkommen für Tagessatzhöhe

1. Auch bei einem Fahrzeugführer eines Elektrokleinstfahrzeugs (hier sog. Elektroscooters) ist davon auszugehen, dass er ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 ‰ (absolut) fahruntauglich im Sinne von §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 316 Abs. 1 StGB ist. 2. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist dem Tatgericht ein weites Ermessen eingeräumt. Aufwendungen für die Berufsausbildung können, müssen aber nicht zwingend berücksichtigt werden.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. März 2021 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht T. hat den Angeklagten durch Urteil vom 22. März 2021 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt und ein sechsmonatiges Fahrverbot angeordnet, das als durch die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis verbüßt gilt.