OVG Saarland - Beschluss vom 04.11.2022
1 A 112/21
Normen:
StVO § 45 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1907/19

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der planerischen Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über den Standort einer Linienbushaltestelle (hier: Verlegung einer Bushaltestelle); Zumutbarkeit der zwangsläufig mit der Einrichtung einer Bushaltestelle verbundenen Immissionen als grundsätzlich sozialadäquate Belastungen

OVG Saarland, Beschluss vom 04.11.2022 - Aktenzeichen 1 A 112/21

DRsp Nr. 2022/16368

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der planerischen Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über den Standort einer Linienbushaltestelle (hier: Verlegung einer Bushaltestelle); Zumutbarkeit der zwangsläufig mit der Einrichtung einer Bushaltestelle verbundenen Immissionen als grundsätzlich sozialadäquate Belastungen

1. Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der planerischen Entscheidung über den Standort einer Linienbushaltestelle neben den Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs und den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (unter anderem) die Interessen der Anlieger in ihre Erwägungen einzustellen.2. Die zwangsläufig mit der Einrichtung einer Bushaltestelle verbundenen Immissionen sind grundsätzlich sozialadäquate Belastungen, die von der Rechtssordnung allgemein als zumutbar angesehen werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. März 2021 - 5 K 1907/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Verlegung einer Bushaltestelle, die sich vor ihrem Wohnhaus befindet.