OLG Brandenburg - Urteil vom 08.12.2022
12 U 21/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 151/19

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen Wechsel der Operationsmethode bei einer LASIK-Laserbehandlung am Auge und wegen Behandlungsfehlern, da der Beklagte den Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt hat und ihm Behandlungsfehlern nicht zur Last liegen

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 12 U 21/21

DRsp Nr. 2023/1391

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen Wechsel der Operationsmethode bei einer LASIK-Laserbehandlung am Auge und wegen Behandlungsfehlern, da der Beklagte den Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt hat und ihm Behandlungsfehlern nicht zur Last liegen

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 U 151/19, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaften augenärztlichen Behandlung geltend.