BGH - Urteil vom 12.07.1962
III ZR 87/61
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
BGHZ 37, 375
MDR 1962, 890
NJW 1962, 1862
VersR 1962, 1066

Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit

BGH, Urteil vom 12.07.1962 - Aktenzeichen III ZR 87/61

DRsp Nr. 1994/6279

Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit

1. Wird eine auf Amtspflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage abgewiesen, weil der Verletzte anderweitigen Ersatz zu erlangen vermöge, so ist sie im Zweifel nur als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen. 2. Der Verletzte kann, wenn später sein Versuch, anderweit Ersatz zu erlangen, mißlingt, auf Grund dieses neuen Tatbestandes eine zweite Amtshaftungsklage erheben, ohne daß die Rechtskraft des im ersten Verfahren ergangenen Urteils entgegensteht.

Normenkette:

BGB § 839 ;

Hinweise:

Vgl. auch BGH v. 13.3.1958, VersR 1958, 330.

Fundstellen
BGHZ 37, 375
MDR 1962, 890
NJW 1962, 1862
VersR 1962, 1066