BayObLG - Beschluß vom 06.12.1999
1 ObOWi 616/99
Normen:
StPO § 230 Abs. 1 ; OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 174
NStZ-RR 2000, 149
NZV 2000, 381
VRS 98, 287

Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

BayObLG, Beschluß vom 06.12.1999 - Aktenzeichen 1 ObOWi 616/99

DRsp Nr. 2000/1899

Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

»Hat der Betroffene sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigt, darf das Gericht ihn nicht ohne entsprechenden Antrag vom persönlichen Erscheinen entbinden und die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchführen, auch wenn er durch einen Verteidiger vertreten ist.«

Normenkette:

StPO § 230 Abs. 1 ; OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Am 13.7.1999 hat das Amtsgericht den Betroffenen, der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und daneben ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge beanstandete er u.a., daß das Amtsgericht sein Anwesenheitsrecht verletzt habe.

Gründe:

Das statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 OWiG) und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG Erfolg, so daß es auf die übrigen Rügen nicht ankommt.

Die Verfahrensrüge entspricht den formellen Erfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Verfahrensrüge der Verletzung des Anwesenheitsrechts des Betroffenen ist auch begründet.