BGH - Beschluss vom 27.11.2012
IV ZR 64/11
Normen:
VVG a.F. § 174 Abs. 4; VVG a.F. § 176 Abs. 3; VVG a.F. § 176 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG München, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 274 C 19736/09
LG München I, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 S 9151/10

Abzug von Stornogebühren bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung einer kapitalbildenden Lebensversicherung

BGH, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen IV ZR 64/11

DRsp Nr. 2012/23567

Abzug von Stornogebühren bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung einer kapitalbildenden Lebensversicherung

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I 30. Zivilkammer vom 3. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 1.346,18 €

Normenkette:

VVG a.F. § 174 Abs. 4; VVG a.F. § 176 Abs. 3; VVG a.F. § 176 Abs. 4;

Gründe

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 12. September 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. November 2012 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Ergänzend ist zu bemerken:

1.