OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.2014
8 U 50/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 393/11

Ärztliche Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 8 U 50/14

DRsp Nr. 2020/5378

Ärztliche Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.02.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hinsichtlich der Entscheidung zum Feststellungsantrag wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der streitgegenständlichen Behandlung in dem Krankenhaus der Beklagten zu 1 im Jahr 2008 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 zu zahlen.

3.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten 1. Instanz:

Der Kläger trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/12 und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/24;

5.