AG Bielefeld vom 20.12.1994
13 C 155/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1995, 299

AG Bielefeld - 20.12.1994 (13 C 155/94) - DRsp Nr. 1996/3979

AG Bielefeld, vom 20.12.1994 - Aktenzeichen 13 C 155/94

DRsp Nr. 1996/3979

1. Läßt sich der Fahrzeugschaden durch Richten der Karosserieteile einwandfrei beseitigen, so besteht kein Anspruch auf Ersatz auf Erneuerung von Fahrzeugteilen. 2. Verbringungskosten sind nur konkret zu ersetzen. 3. Sachverständigenkosten sind nur dann nicht zu ersetzen, wenn das erstattete Gutachten völlig unbrauchbar ist. 4. Bei Beschädigung eines älteren Fahrzeuges ist ein geringerer Nutzungsausfall zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
SP 1995, 299