AG Emden - Urteil vom 15.11.2007
5 C 503/07 (II)

AG Emden - Urteil vom 15.11.2007 (5 C 503/07 (II)) - DRsp Nr. 2010/5042

AG Emden, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 5 C 503/07 (II)

DRsp Nr. 2010/5042

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 236,99 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Eines Tatbestands bedarf es nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht, da gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht statthaft ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Der Kläger kann von den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 30.11.2006 auf dem Gelände des Klinikum E. in E. nach der unstreitig erfolgten Zahlung eines Betrags in Höhe von 209,11 Euro sowie den Ausgleich ausgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 46,41 Euro keinen weiteren Schadensersatz gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 249 ff. BGB - hinsichtlich der Erstbeklagten jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG - verlangen.

1. Die Beklagten haften dem Kläger für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG jedenfalls nicht mit einem höheren Haftungsanteil als 75 %.

a) Bereits nach dem eigenen Vortrage des Klägers war der Verkehrsunfall für den Fahrer seines beteiligten Fahrzeuges am Unfalltage nicht unvermeidbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.