AG Heilbronn - Urteil vom 14.12.1998
4 C 1753/98

AG Heilbronn - Urteil vom 14.12.1998 (4 C 1753/98) - DRsp Nr. 2008/1668

AG Heilbronn, Urteil vom 14.12.1998 - Aktenzeichen 4 C 1753/98

DRsp Nr. 2008/1668

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in zugesprochenem Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der klagenden Partei steht gegen die beklagte Partei ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.200 zu.

Die Klägerin hat bewiesen, dass [sie] durch den streitgegenständlichen Unfall ein Halswirbelschleudertrauma erlitten hat.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags überzeugt.

I. Zum Unfallhergang gilt Folgendes:

Aus den Feststellungen des Sachverständigen G. ergibt sich, dass das Beklagtenfahrzeug auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist und nicht etwa aufgeschoben wurde.

II. Zur Verletzung der Klägerin gilt Folgendes:

Die Überzeugung des Gerichts von der Unfallbedingtheit der Verletzung stützt sich insbesondere auf die Angaben des Zeugen Dr. T.

Dieser hat die Diagnose eines Halswirbelschleudertraumas gestellt.

Der Zeuge gab an, aus Übersichtsaufnahmen der Halswirbelsäule habe sich eine deutliche Streckhaltung der Halswirbelsäule gezeigt.

Die Kausalität von Vorerkrankungen verneinte der Zeuge.

Das Gericht verkennt die theoretische Möglichkeit eines Simulierens nicht; hiergegen spricht jedoch die Bejahung eines objektiven Befundes durch den Zeugen Dr. T.