AG Karlsruhe-Durlach - Urteil vom 11.12.1998
2 C 411/98
Normen:
BGB §§ 123, 142, 812 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 270

AG Karlsruhe-Durlach - Urteil vom 11.12.1998 (2 C 411/98) - DRsp Nr. 1999/10182

AG Karlsruhe-Durlach, Urteil vom 11.12.1998 - Aktenzeichen 2 C 411/98

DRsp Nr. 1999/10182

1. Der Begriff "Beschädigungen" umfaßt nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor oder Getriebe des verkauften Fahrzeugs. 2. Eine Beschädigung ist lediglich dann anzunehmen, wenn durch unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seiner Teile dessen Funktionsfähigkeit bzw. Sachsubstanz beeinträchtigt wurde. Rein nutzungsbedingte Verschleißschäden sind daher vom Begriff der Beschädigungen nicht umfaßt.

Normenkette:

BGB §§ 123, 142, 812 ;
Fundstellen
DAR 1999, 270