AG Nürnberg - Urteil vom 13.12.1974
17 C 395/74
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
AnwBl 1975, 104

AG Nürnberg - Urteil vom 13.12.1974 (17 C 395/74) - DRsp Nr. 1994/15869

AG Nürnberg, Urteil vom 13.12.1974 - Aktenzeichen 17 C 395/74

DRsp Nr. 1994/15869

Ein Unfallgeschädigter braucht sich auch nach Zusage der Regulierungsbereitschaft nicht darauf zu verlassen, daß der Haftpflichtversicherer des Schädigers seinen Anspruch auf Schadensersatz in vollem Umfang befriedigen wird. Er kann vielmehr in Betracht ziehen, daß der Versicherer versuchen wird, in erster Linie seine eigenen und die Interessen seines Versicherungsnehmers zu wahren. Der Geschädigte verstößt daher nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
AnwBl 1975, 104