AG Oranienburg - Urteil vom 17.12.1998
25 C 44/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 152

AG Oranienburg - Urteil vom 17.12.1998 (25 C 44/98) - DRsp Nr. 1999/10205

AG Oranienburg, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 25 C 44/98

DRsp Nr. 1999/10205

1. Im Berliner Raum gehören UPE-Aufschläge zu den regelmäßig anfallenden Schadensbeseitigungskosten. 2. Der Geschädigte muß bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht nachweisen, daß die in dem Gutachten angefallenen UPE-Aufschläge auch dann angefallen wären, wenn die Reparatur nicht in einer Vertragswerkstatt durchgeführt worden wäre. Maßgeblich ist für die Schadensberechnung allein, ob derartige Zuschläge bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt angefallen wären.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1999, 152