BVerfG - Beschluß vom 07.12.1982
2 BvR 900/82
Normen:
BZRG § 39 Abs. 1 § 42 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StPO § 147 ;
Fundstellen:
BVerfGE 62, 338
DVBl 1983, 173
EuGRZ 1983, 25
MDR 1983, 373
NJW 1983, 1046
NStZ 1983, 131
Rpfleger 1983, 36
StV 1983, 137
wistra 1983, 105
Vorinstanzen:
I. AG Hildesheim - Verfügung vom 03.05.1982 - 16 Ds 251/82,
LG Hildesheim, vom 02.07.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 128/82

Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in den Strafregisterauszug

BVerfG, Beschluß vom 07.12.1982 - Aktenzeichen 2 BvR 900/82

DRsp Nr. 1994/2621

Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in den Strafregisterauszug

»§ 42 Bundeszentralregistergesetz steht dem Recht des Verteidigers auf Einsicht in den bei den Strafakten befindlichen Strafregisterauszug nicht entgegen.«

Normenkette:

BZRG § 39 Abs. 1 § 42 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StPO § 147 ;

Gründe:

A.

I.

1. Gegen die Beschwerdeführerin zu 1) ist ein Strafverfahren beim Amtsgericht Hildesheim anhängig. Der Beschwerdeführer zu 2) meldete sich nach Zustellung der Anklageschrift als Verteidiger und beantragte, ihm Einsicht in die Strafakten zu gestatten. Das Amtsgericht gab am 3. Mai 1982 diesem Antrag statt, verfügte jedoch gleichzeitig, die Einsicht in die bei der Strafakte befindlichen Zentralregisterauszüge sei hiervon ausgenommen. Demgemäß wurden dem Beschwerdeführer zu 2) Akten ohne Zentralregisterauszug über die Vorstrafen der Beschwerdeführerin ausgehändigt.

2. Gegen die hierin liegende Beschränkung des Akteneinsichtsrechts legte der Verteidiger Beschwerde ein, die das Landgericht Hildesheim als Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zu 1) behandelte und am 2. Juli 1982 auf ihre Kosten als unbegründet verwarf. Zur Begründung führte es aus: