OVG Niedersachsen - Beschluss vom 18.04.2023
10 ME 52/23
Normen:
FStrG § 1 Abs. 3; FStrG § 8; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 8 I; NFeiertagsG § 14; NFeiertagsG § 3; NFeiertagsG § 5; StVO § 18 Abs. 1; StVO § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
D_V 2023, 644
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 128/23

Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration; Demonstrationsroute; Fahrraddemonstration; Fahrradkorso; praktische Konkordanz; Landesstraße; Rechtsfahrgebot; Rückstau; Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; öffentlicher Straßenraum; Unfallgefahr; allgemeiner öffentlicher Verkehr; kommunikativer Verkehr; Verkehrsbehinderungen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 10 ME 52/23

DRsp Nr. 2023/6345

Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration; Demonstrationsroute; Fahrraddemonstration; Fahrradkorso; praktische Konkordanz; Landesstraße; Rechtsfahrgebot; Rückstau; Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; öffentlicher Straßenraum; Unfallgefahr; allgemeiner öffentlicher Verkehr; kommunikativer Verkehr; Verkehrsbehinderungen

Eine Nutzung von Autobahnen zu Versammlungszwecken kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 13. April 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 1 Abs. 3; FStrG § 8; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 8 I; NFeiertagsG § 14; NFeiertagsG § 3; NFeiertagsG § 5; StVO § 18 Abs. 1; StVO § 18 Abs. 3;

Gründe