Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 13. April 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.
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