Es wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.08.2022 gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18.07.2022 zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe verweigert, weil es an der gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt.
Dem Antragsteller stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die antragsgegnerische gesetzliche Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.
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