OLG Hamburg - Urteil vom 22.12.2000
1 U 37/00
Normen:
GG Art. 34 ; BGB § 839 Abs. 1 ; HmbSOG § 3 ; GesDatPol § 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 222
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 60/99

Amtshaftung wegen Unterlassens der Ermittlung der Identität des Unfallgegners

OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 1 U 37/00

DRsp Nr. 2004/8549

Amtshaftung wegen Unterlassens der Ermittlung der Identität des Unfallgegners

»1. Ergreift die Vollzugspolizei anlässlich eines Verkehrsunfalls mit Körperschäden Maßnahmen zur Identifizierung der Unfallbeteiligten, so handelt sie nicht nur im repressiven Sinne zur Ahndung von möglichen Straftaten, sondern auch präventiv zur Feststellung und Sicherung privatrechtlicher Ansprüche, und zwar in Hamburg auf der Grundlage von § 4 GesDatPol in Verbindung mit § 3 HmbSOG. 2. Kann ein als Schädiger in Betracht kommender Unfallbeteiligter sich nicht ausweisen und wird deswegen der Abgleich der von ihm angegebenen Daten über eine so genannte XEWO-Abfrage in die Wege geleitet, so trifft die Polizei nicht ohne weiteres die zwingende Verpflichtung, die betroffene Person (hier: einen Radfahrer) bis zur Beendigung des Datenabgleichs in Gewahrsam zu nehmen oder durch Abstellen eines Polizeibeamten unmittelbar zu beaufsichtigen. 3. Liegen daher die Voraussetzungen einer Ermessenreduzierung auf Null nicht vor, so kann der Unfallgegner, der die Identität des flüchtigen Unfallverursachers nicht zu ermitteln vermag, die öffentliche Hand nicht mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

GG Art. 34 ; BGB § 839 Abs. 1 ; HmbSOG § 3 ; GesDatPol § 4 ;

Tatbestand: