OLG Hamm - Beschluss vom 16.12.2024
11 W 43/23
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StVollzG NRW § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 598
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 02.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 109/24 1 O 179/22

Amtshaftungsanspruch eines Inhaftierten bei Verweigerung einer Medikation durch einen in einer Justizvollzugsanstalt tätigen Anstaltsarzt; Amtspflicht zur Gewährung einer gebotenen medizinischen Versorgung eines Inhaftierten

OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2024 - Aktenzeichen 11 W 43/23

DRsp Nr. 2025/2647

Amtshaftungsanspruch eines Inhaftierten bei Verweigerung einer Medikation durch einen in einer Justizvollzugsanstalt tätigen Anstaltsarzt; Amtspflicht zur Gewährung einer gebotenen medizinischen Versorgung eines Inhaftierten

Die Verweigerung einer Medikation durch einen in einer Justizvollzugsanstalt tätigen Anstaltsarzt kann eine Verletzung der Amtspflicht zur Gewährung einer gem. § 45 StVollzG gebotenen medizinischen Versorgung eines Inhaftierten darstellen und einen Amtshaftungsanspruch begründen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09.06.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 02.06.2023 abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus P. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts Prozesskostenhilfe für folgende Klageanträge bewilligt:

1.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger wegen seiner in der Zeit von 30.09.2021 bis 17.12.2021 in der JVA X. unterbliebenen medikamentösen Behandlung mit Psychopharmaka eine Geldentschädigung in Höhe von 3.950,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2022 zu zahlen.

2.

Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 453,87 € von seinen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber Rechtsanwalt U. aus P. freizustellen.