Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. März 2010 wird gemäß § 522 Abs. 2 einstimmig zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.394,60 € festgesetzt.
Zur Begründung dieses Beschlusses wird auf die Hinweise des Senats in dem Beschluss vom 6. September 2011 verwiesen, § 522 Abs. 2 ZPO. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Die Stellungnahme des Klägers vom 23. September 2011 gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen.
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