1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden-Baden wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 3. November 2020 insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, als diese von der Anordnung einer Vorstellungsweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB abgesehen hat.
2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den vorgenannten Beschluss wird auf seine Kosten verworfen.
I.
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