KG - Beschluss vom 22.12.2020
5 Ws 225/20 - 121 AR 224/20
Normen:
StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11; StGB § 69b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 599 StVK 324/16

Anforderungen an den Inhalt einer Therapieweisung im Rahmen der Entscheidung über den Eintritt der Führungsaufsicht

KG, Beschluss vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 5 Ws 225/20 - 121 AR 224/20 - Aktenzeichen 5 Ws 226/20 - 121 AR 224/20

DRsp Nr. 2021/6508

Anforderungen an den Inhalt einer Therapieweisung im Rahmen der Entscheidung über den Eintritt der Führungsaufsicht

Hat die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Entscheidung über den Eintritt der Führungsaufsicht eine Therapieweisung erteilt, so stellt es sich als ermessensfehlerhaft dar, von einer Anordnung gem. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB abzusehen.

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden-Baden wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 3. November 2020 insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, als diese von der Anordnung einer Vorstellungsweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB abgesehen hat.

2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den vorgenannten Beschluss wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11; StGB § 69b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.