OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.10.2011
I-1 U 17/11
Normen:
BGB § 1006 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 318/09

Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung an einem verunfallten FahrzeugBeweiswürdigung hinsichtlich einer Unfallmanipulation

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen I-1 U 17/11

DRsp Nr. 2018/15763

Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung an einem verunfallten Fahrzeug Beweiswürdigung hinsichtlich einer Unfallmanipulation

1. Ist der Anspruchsteller zum Zeitpunkt eines Unfalls in unmittelbarem Besitz des beschädigten Fahrzeugs, so wird zu seinen Gunsten die Erlangung von Eigenbesitz und daraus folgend das Eigentum an dem Fahrzeug vermutet. 2. Der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB stehen auch nicht falsche oder widersprüchliche Angaben im Hinblick auf den Erwerb des Fahrzeugs entgegen. Denn die Vorschrift des § 1006 BGB stellt den Besitzer im Grundsatz nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, das und auf welcher Grundlage er zugleich mit dem Besitz auch Eigentum erworben hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Dezember 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.632,16 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,92 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. September 2009 zu zahlen.