Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Dezember 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.632,16 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,92 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. September 2009 zu zahlen.
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