OLG Celle - Urteil vom 01.03.2023
14 U 149/22
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 2023, 329
NJW-RR 2023, 1070
WKRS 2023, 11983
r+s 2023, 473
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 04.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 112/22

Anforderungen an den Nachweis der fachgerechten Beseitigung eines VorschadensAnspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls bei einem Oldtimer

OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 14 U 149/22

DRsp Nr. 2023/3544

Anforderungen an den Nachweis der fachgerechten Beseitigung eines Vorschadens Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls bei einem Oldtimer

1. Der Geschädigte kommt seiner Darlegungs- und Beweislast einer sach- und fachgerechten Reparatur eines (unstreitig) nur äußerlichen Bagatell-Vorschadens (Kratzer) bereits dann nach, wenn er dem Gericht gem. § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweist, dass ein Vorschaden nicht mehr erkennbar war. Diese Erkennbarkeit kann das Gericht anhand des Akteninhalts selbst feststellen, wenn es sich bei dem Vorschaden um einen nur äußerlichen Kleinstschaden gehandelt hat, der - unstreitig - keine dahinterliegenden Bauteile betroffen hat. 2. In Bezug auf den Nutzungsausfall von Oldtimer Fahrzeugen weisen diese Fahrzeuge - als Liebhaberstücke - das grundsätzliche Gepräge von nicht für die eigenwirtschaftliche Lebensführung zwingend notwendigen Gegenständen auf. Soweit dies im Einzelfall anders sein mag, obliegt es dem Geschädigten, dies darzulegen und ggf. zu beweisen. 3. Allein subjektive Annehmlichkeiten rechtfertigen keinen Nutzungsausfallersatz, der sich als wirtschaftliche Einbuße an objektiven Maßstäben zu orientieren hat. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB, die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.