Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen, soweit sie die Unterlassungsverpflichtung betrifft. Die Verurteilungen zu Auskunft und Schadensersatz werden für kraftlos erklärt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/6 und der Beklagten zu 5/6 auferlegt.
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