OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.12.2010
I-20 U 96/09
Normen:
AKB § 12 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 3; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.05.2009

Anforderungen an den Nachweis der Herbeiführung eines Vandalismusschadens durch eine betriebsfremde Person

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2010 - Aktenzeichen I-20 U 96/09

DRsp Nr. 2012/17973

Anforderungen an den Nachweis der Herbeiführung eines Vandalismusschadens durch eine betriebsfremde Person

1. Der Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung ist darlegungs- und beweispflichtig, dass das versicherte Fahrzeug mut- oder böswillig beschädigt worden ist. Dem gegenüber trifft den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch eine betriebsfremde Person herbeigeführt wurde. 2. Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer in der Vergangenheit bereits mehrfach Vandalismusschäden bei verschiedenen Versicherern gemeldet und auch gerichtlich durchgesetzt hat und dass er das hochpreisige Fahrzeug bar bezahlt und nur kurze Zeit vor dem Schadensereignis besessen hat, ist kein tragfähiges Indiz für ein manipuliertes Schadensereignis, wenn nicht ersichtlich ist, welchen Gewinn der Versicherungsnehmer hieraus ziehen konnte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen, soweit sie die Unterlassungsverpflichtung betrifft. Die Verurteilungen zu Auskunft und Schadensersatz werden für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/6 und der Beklagten zu 5/6 auferlegt.