OLG Brandenburg - Urteil vom 18.12.2008
12 U 152/08
Normen:
ZPO § 286; BGB § 1006 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 369/05

Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem verunfallten Kraftfahrzeug; Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 12 U 152/08

DRsp Nr. 2009/2479

Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem verunfallten Kraftfahrzeug; Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation

1. Für das Eigentum an einem verunfallten Kraftfahrzeug kann auch die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB sprechen. 2. Beweisanzeichen für einen manipulierten Unfall sind ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Einkommensverhältnissen und der Unterhaltung eines PKW der Luxusklasse sowie die fehlende Plausibilität des Unfallgeschehens.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 3. wird das am 11. Juli 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 369/05, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 286; BGB § 1006 Abs. 1 S. 1;

Gründe: