OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.09.2022
4 U 110/21
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 61/20

Anforderungen an den Nachweis des Integritätsinteresses des Geschädigten als Voraussetzung der fiktiven Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 4 U 110/21

DRsp Nr. 2023/1891

Anforderungen an den Nachweis des Integritätsinteresses des Geschädigten als Voraussetzung der fiktiven Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis

Zum Nachweis des Integritätsinteresses des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand liegen und sich der Geschädigte darauf beruft, er habe sein Fahrzeug wegen pandemiebedingter Einnahmeausfälle bereits vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfall veräußern müssen.

Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Pkw in dem Bereich zwischen Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand, so setzt eine fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis voraus, dass der Geschädigte das – verkehrssichere – Fahrzeug mindestens 6 Monate (repariert oder unrepariert) weiterbenutzt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte das Fahrzeug – wenn auch kurz – vor Ablauf dieser Zeitspanne veräußert.