OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.10.2011
I-1 U 246/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 430/09

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen I-1 U 246/10

DRsp Nr. 2012/21831

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

Es besteht der Verdacht eines gestellten Unfallgeschehens, wenn ein am Straßenrand äußerlich ordnungsgemäß geparkter Pkw durch einen an der Seite scheinbar unachtsam entlang schrammenden Verkehrsteilnehmer beschädigt wird und eine plausible Erklärung dafür, wie es zu diesem Unfallgeschehen in einer Tempo-30-Zone im innerstädtischen Bereich gekommen sein soll, nicht ersichtlich ist. Jedenfalls ist das Unfallgeschehen nicht dadurch zu erklären, dass plötzlich ein Kind mit einem Hund erschienen sein soll.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. November 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der durch die Nebenintervention der Beklagten zu 2. verursachten Kosten - werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.