SchlHOLG - Beschluss vom 12.10.2022
7 U 62/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 249; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 29.03.2022

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

SchlHOLG, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 7 U 62/22

DRsp Nr. 2022/17524

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

1. Zur Überzeugungsbildung i.S.v. § 286 ZPO von einer Unfallmanipulation bedarf es (lediglich) einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, nicht hingegen einer mathematisch lückenlosen Gewissheit.2. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass der Unfall verabredet gewesen ist. Beweisanzeichen können sich ergeben aus Unfallhergang, Art der Schäden, fehlender Kompatibilität, Anlass der Fahrt, Art der beteiligten Fahrzeuge, persönliche Beziehungen und Vermögensverhältnissen der Beteiligten. Entscheidend ist die Gesamtschau und nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände.3. Parkplatzunfälle ohne Zeugen und Beweisfotos mit langgezogenen Streifschäden gehören zu den Klassikern der Unfallmanipulation, da das Risiko einer darüber hinausgehenden Verkehrsgefährdung ausgeschlossen werden kann (vgl. LG Itzehoer, Uteil vom 29.3.2022, 6 O 85/21).4. Wenn es bei einem Parkplatzunfall zur Generierung des Schadenbildes (hier langgezogener Streifschaden mit Unterbrechung und anschließender zunehmender Intensität bis zur Annäherung an die B-Säule) ungewöhnlicher Lenkbewegungen des Unfallverursachers bedarf, kann dies ebenfalls Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen sein. Orientierungssätze: