OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.12.2020
12 U 160/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 120/19

Anforderungen an den Nachweis eines verabredeten Unfallgeschehens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen 12 U 160/20

DRsp Nr. 2021/4142

Anforderungen an den Nachweis eines verabredeten Unfallgeschehens

Der Nachweis eines fingierten Unfalls kann auch geführt werden, wenn feststeht, dass die Unfallbeteiligten sich schon vor dem Unfall längere Zeit kannten, dieses aber von Beginn an gegenüber der beteiligten Haftpflichtversicherung und im gerichtlichen Verfahren in Abrede gestellt haben.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 120/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 286;

Gründe:

I.