KG - Beschluss vom 30.11.2010
3 Ws (B) 626/10
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 01.08.2010

Anforderungen an die Ablehnung der Entbindung vom persönlichen Erscheinen

KG, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 626/10 - Aktenzeichen 2 Ss 347/10

DRsp Nr. 2011/10193

Anforderungen an die Ablehnung der Entbindung vom persönlichen Erscheinen

Hat der Betroffene hat in dem Entbindungsantrag mitgeteilt, er werde sich zur Sache nicht einlassen und liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass durch die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten gewesen wäre, nicht vor, reicht allein die rein theoretische, durch keine einzelfallbezogenen konkreten Tatsachen gestützte Möglichkeit, polizeiliche Zeugen könnten sich nach längerer Zeit an ein von ihnen beobachtetes Fehlverhalten eines Betroffenen im Straßenverkehr besser oder überhaupt erst erinnern, wenn sie den Betroffenen in der Hauptverhandlung sehen, zur Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht aus.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 31. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2;

Gründe: