OLG Dresden - Beschluss vom 09.05.2023
4 U 2642/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2191/21

Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassungen der privaten KrankenversicherungBindung der Tatgerichte an einer Auslegung durch den Bundesgerichtshof

OLG Dresden, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 2642/22

DRsp Nr. 2023/6910

Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassungen der privaten Krankenversicherung Bindung der Tatgerichte an einer Auslegung durch den Bundesgerichtshof

1. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, ist vom Tatrichter zu entscheiden, wobei auch unterschiedliche Auslegungsergebnisse denkbar sind. Dass der BGH eine entgegenstehende Auslegung eines Tatgerichts revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, führt nicht dazu, dass jede andere Auslegung falsch wäre. 2. Auch gesunkene Leistungsausgaben über dem Schwellenwert können eine Prämienerhöhung auslösen, wenn diese Verminderung durch die Steigerung anderer Rechnungsfaktoren kompensiert wird (Festhaltung Urteil vom 22.3.2022 - 4 U 1841/21 und vom 22.2.2022 - 4 U 1712/21).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 23.05.2023, 15.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

Gründe: