OLG Dresden - Beschluss vom 31.03.2023
4 U 2605/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2322/21

Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassungen der privaten KrankenversicherungFormularmäßige Vereinbarung eines Prämienanpassungsrechts bei Abweichung der kalkuliertem von den erforderlichen Versicherungsleistungen zwischen 5 % und 10 %

OLG Dresden, Beschluss vom 31.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 2605/22

DRsp Nr. 2023/6909

Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassungen der privaten Krankenversicherung Formularmäßige Vereinbarung eines Prämienanpassungsrechts bei Abweichung der kalkuliertem von den erforderlichen Versicherungsleistungen zwischen 5 % und 10 %

Eine Klausel in den AGB eines Krankenversicherers, die diesem im Bereich zwischen 5 % und 10 % Abweichung der kalkulierten von den erforderlichen Versicherungsleistungen ein in das Ermessen gestelltes Anpassungsrecht einräumt, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (entgegen OLG Rostock, Urteil vom 17.09.2022 - 4 U 132/21).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.