OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2014
4 U 156/13
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5; VVG a.F. § 8 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.09.2013

Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers beim Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Antragsmodell

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 4 U 156/13

DRsp Nr. 2020/8859

Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers beim Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Antragsmodell

Beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Antragsmodell ist eine Belehrung über die Form der Ausübung des Rücktrittsrechts nicht erforderlich, da § 8 VVG anders als § 5a VVG a.F. die Textform nicht nennt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. September 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 5; VVG a.F. § 8 Abs. 6;

Gründe

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Rücktritt gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. aus der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags geltend. Der Lebensversicherungsvertrag wurde nach dem sog. Antragsmodell. Dem Vertragsschluss liegt der Antrag vom 06.12.1996 (Bl. 12 ff. GA) in Verbindung mit der Einverständniserklärung vom 17.01.1997 (Bl. 16 GA) zugrunde. Im Antragsformular heißt es in der Rubrik unter der Unterschrift, die der Kläger geleistet hat, unter "Rücktrittsrecht" wie folgt: