OLG Köln - Urteil vom 21.12.2012
20 U 133/12
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Fundstellen:
VersR 2013, 443
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 105/11

Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht gem. § 5a VVG a.F.

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012 - Aktenzeichen 20 U 133/12

DRsp Nr. 2013/1567

Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht gem. § 5a VVG a.F.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln 26 O 105/11 - wird zurückgewiesen mit folgenden Maßgaben:

Es wird klargestellt, dass die Abweisung der Hilfsanträge durch das Landgericht mit Blick auf die in der Berufungsinstanz übereinstimmend erklärten Erledigungen wirkungslos ist.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben in Abänderung der genannten Entscheidung der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen.

Der in der Berufung verfolgte Hilfsantrag auf Zahlung von 3.403,64 € wird - soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 89% und der Beklagten zu 11% auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die jeweils gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der zuletzt in der Berufung vom Kläger geltend gemachte Hilfsantrag auf Zahlung abgewiesen worden ist.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;