BGH - Urteil vom 17.10.1961
VI ZR 117/61
Normen:
BGB §§ 823, 276 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1962, 43

Anforderungen an die Beweisführung des Geschädigten

BGH, Urteil vom 17.10.1961 - Aktenzeichen VI ZR 117/61

DRsp Nr. 1994/6327

Anforderungen an die Beweisführung des Geschädigten

Hat der Kläger für einen bestimmten Geschehensablauf, aus dem er Schadensersatzansprüche ableitet, den vollen Beweis geführt, so ist es nicht seine Sache, einen anderen Geschehensablauf, für den der Beklagte lediglich Beweisanzeichen anführt, im Rahmen des Hauptbeweises auszuschließen; vielmehr hat insoweit der Beklagte die der Beweisführung des Klägers entgegenstehenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 276 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
VersR 1962, 43