BGH - Beschluss vom 26.02.2025
4 StR 526/24
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 a); StGB § 316 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 27.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Js 394/22

Anforderungen an die Beweiswürdigung im Hinblick auf die alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit

BGH, Beschluss vom 26.02.2025 - Aktenzeichen 4 StR 526/24

DRsp Nr. 2025/4189

Anforderungen an die Beweiswürdigung im Hinblick auf die alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit

Soweit die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit - wie hier - unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, ist seine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit jedoch nur dann belegt, wenn aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann. Erforderlich sind mithin weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dabei kann insbesondere jedoch nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ohne weiteres mit einer Fahruntüchtigkeit im genannten Sinne gleichgesetzt werden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. August 2024 mit den objektiven und subjektiven Feststellungen zur Rauschmittelbeeinflussung und zur hierdurch bewirkten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten aufgehoben.