BGH - Urteil vom 15.12.1998
VI ZR 316/97
Normen:
ZPO § 518 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 16
DAR 1999, 260
MDR 1999, 625
NJW 1999, 1554
NZV 1999, 202
VRS 96, 417
VersR 1999, 900
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

BGH, Urteil vom 15.12.1998 - Aktenzeichen VI ZR 316/97

DRsp Nr. 1999/3269

Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

»Bei einer nach den strengen Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers erforderlich werdenden Auslegung der Berufungsschrift sind zwar der Inhalt der innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Abschrift des angefochtenen Urteils (hier: Kopie der vollständigen Urteilsausfertigung), nicht aber lediglich theoretisch mögliche Zweifel, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 518 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten in Höhe von 121.471,64 DM Ersatz für Schäden, die ihm durch die Beschädigung eines Pkw Ferrari bei einem Verkehrsunfall am 2. August 1994 entstanden seien. Fahrer des weiteren an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs war der Beklagte zu 1; Halterin war die Beklagte zu 2; das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert. Die Beklagte zu 3 hat im ersten Rechtszug behauptet, der Unfall sei zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 verabredet worden, um dem Kläger in betrügerischer Weise Ersatzansprüche zu verschaffen. Sie hat die Verteidigung gegen die Klage zugleich als Nebenintervenientin für die Beklagten zu 1 und zu 2 geführt.