Der Kläger begehrt von den Beklagten in Höhe von 121.471,64 DM Ersatz für Schäden, die ihm durch die Beschädigung eines Pkw Ferrari bei einem Verkehrsunfall am 2. August 1994 entstanden seien. Fahrer des weiteren an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs war der Beklagte zu 1; Halterin war die Beklagte zu 2; das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert. Die Beklagte zu 3 hat im ersten Rechtszug behauptet, der Unfall sei zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 verabredet worden, um dem Kläger in betrügerischer Weise Ersatzansprüche zu verschaffen. Sie hat die Verteidigung gegen die Klage zugleich als Nebenintervenientin für die Beklagten zu 1 und zu 2 geführt.
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