BGH - Urteil vom 20.03.2007
VI ZR 254/05
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2 S. 1 § 379 § 356 § 373 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 783
DAR 2007, 511
MDR 2007, 969
NJW 2007, 2122
NZV 2007, 349
VRS 113, 8
VersR 2008, 235
zfs 2007, 497
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 271/04
AG Herne-Wanne, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 6/04

Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren; Aufklärungspflicht bei Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses

BGH, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen VI ZR 254/05

DRsp Nr. 2007/8806

Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren; Aufklärungspflicht bei Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses

»1. Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO.2. Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären.3. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).«

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 2 S. 1 § 379 § 356 § 373 ; BGB § 249 ;

Tatbestand: