KG - Beschluss vom 11.12.2018
3 Ws (B) 286/18 - 122 Ss 132/18
Normen:
StVO § 41 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 50; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; StVG § 24;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 303 OWi 990/18

Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung

KG, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 286/18 - 122 Ss 132/18

DRsp Nr. 2019/8102

Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung

Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Feststellung, dass dem Betroffenen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt war, entweder weil es sich um die Überschreitung der allgemein innerstädtisch geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gehandelt oder der Betroffene das die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnende Verkehrszeichen bemerkt hat.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. September 2018 - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil wird durch Beschluss gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 50; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; StVG § 24;

Gründe: