OLG Köln - Beschluss vom 12.12.2003
Ss 527/03 B
Normen:
StVG § 24 § 25 ; StVG § 37 Abs. 2 ; BKatV § 1 Abs. 1 ; BKat Nr. 132.2;
Fundstellen:
VRS 106, 214
VRS 106, 214
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 13.10.2003

Anforderungen an die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen Ss 527/03 B

DRsp Nr. 2006/7055

Anforderungen an die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Zeitschätzung eines Polizeibeamten durch Mitzählen ("21, 22, ....) genügt für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nur dann, wenn dieser die Ampel gezielt beobachtet hat und beim stillen Zählen zumindest die Zahl "22" bereits vollständig genannt hat (Abgrenzung. zu OLG Köln - SS 155/95 B - 08.05.1998).

Normenkette:

StVG § 24 § 25 ; StVG § 37 Abs. 2 ; BKatV § 1 Abs. 1 ; BKat Nr. 132.2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage" mit einer Geldbuße von 180,00 EUR und wegen "verbotswidrigen Überfahrens der Fahrstreifenbegrenzung" mit einer Geldbuße von 15,00 EUR belegt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: