OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2012
III-2 RBs 83/12
Normen:
StVG § 24a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 OW1 54 Js. 393/12 (121/12)

Anforderungen an die Feststellung von Fahrlässigkeit bei einer Drigenfahrt

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2012 - Aktenzeichen III-2 RBs 83/12

DRsp Nr. 2013/2057

Anforderungen an die Feststellung von Fahrlässigkeit bei einer Drigenfahrt

Zu den Anforderungen an eine fahrlässige Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG).

1. a) THC-Konzentrationen oberhalb von 1 ng/ml können auch nach einem Zeitintervall oberhalb von einem Tag zwischen letzter Drogenaufnahme und Fahrtantritt beobachtet werden, und zwar dann, wenn der Betroffene vorher durch regelmäßigen/täglichen Konsum THC-Speicher im Blut aufgebaut hat.b) Bei einer solchen Fallgestaltung kann hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeugs eine Abstinenzphase bis zu einer Woche notwendig sein, um Wirkstoffe soweit zu eliminieren, dass keine Wirkung im Sinne des § 24a StVG mehr gegeben ist. 2. a) Dagegen ist bei einem einmaligen oder gelegentlichen Konsum immer von einem nur wenige Stunden zurückliegenden Konsum auszugehen, wenn die THC-Konzentration im Blutserum bei mindestens 1 ng/ml liegt, da bei solchen Konsumenten das THC bereits 6 bis 8 Stunden später fast vollständig abgebaut war.b) Nur bei einem chronisch/regelmäßigen Cannabiskonsum muss auf der Grundlage der herangezogenen Untersuchungen über 20 Stunden hinaus mit einem Nachweis von THC und gegebenenfalls 11-0H-THC (sowie THC-000H) gerechnet werden.