OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.2008
3 Ss OWi 871/08
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 S. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 4; StVG § 24; StPO § 261; StPO § 267 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2009, 156
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Js 877/08

Anforderungen an die Feststellungen im Urteil bei Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem ProVida 2000 Modular-System aus dem fahrenden Polizeifahrzeug

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 871/08

DRsp Nr. 2009/24778

Anforderungen an die Feststellungen im Urteil bei Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem ProVida 2000 Modular-System aus dem fahrenden Polizeifahrzeug

Ist der Betroffene anhand einer Messung mit dem ProVida 2000 Modular-System aus einem fahrenden Polizeifahrzeug heraus einer Geschwindigkeitsüberschreitung überführt worden, so müssen die Auswertung und Berechnung in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 S. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 4; StVG § 24; StPO § 261; StPO § 267 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen wurden durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.07.2008 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 125,00 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Im Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird u. a. Folgendes ausgeführt:

"(...)