BGH - Beschluß vom 01.07.1961
VGS 1/60
Normen:
StVO (a.F.) § 8 Abs. 2, § 9 ; StVZO § 50 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BGHSt 16, 145
DAR 1961, 260
MDR 1961, 867
NJW 1961, 1588
VRS 21, 148
VersR 1961, 757

Anforderungen an die Leuchtkraft des Abblendlichts

BGH, Beschluß vom 01.07.1961 - Aktenzeichen VGS 1/60

DRsp Nr. 1994/6341

Anforderungen an die Leuchtkraft des Abblendlichts

A. Die Annahme, man könne aus § 50 Abs. 6 StVO folgern, daß ein vorschriftsmäßiges Abblendlicht die Fahrbahn nur auf 25 m erhelle, ist irrig. Diese Vorschrift bestimmt vielmehr nur, daß die Lichtstärke abgeblendeter Scheinwerfer in 25 m Entfernung bestimmte Höchst- und Mindestwerte aufweisen müsse. 2. In Wirklichkeit leuchtet das Abblendlicht die Fahrbahn bis auf 50 m und darüber, bei asymmetrischem Licht sogar bis auf 75 m und darüber hinaus.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 8 Abs. 2, § 9 ; StVZO § 50 Abs. 6 ;

Hinweise:

D. So auch BGH v. 1.7.1960, VRS 19, 282; BGH v. 25.1.1963, VRS 24, 287 = DAR 1963, 193; BGH v. 20.12.1963, VRS 26, 203; BGH v. 20.3.1964, VRS 27, 40; BGH v. 8.9.1967, VRS 33, 368. Zu 2. mit Einschränkung BayObLG v. 29.11.1961, DAR 1962, 184. - Reichweitenerhöhung durch fremde Lichtquellen: BGH (4 StR 537/63) VRS 27, 40.

B. 1. Der Kraftfahrer darf auch auf der Autobahn bei Dunkelheit nur so schnell fahren, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig halten kann, da auch auf der Autobahn mit Hindernissen - auch unbeleuchteten - gerechnet werden muß.

2. Dem Autobahnbenutzer ist es nicht gestattet, beim Fahren mit Abblendlicht ohne Überholabsicht die Überholspur zu benutzen, weil er hier weniger Gefahr laufe, auf Hindernisse aufzufahren.