OLG Dresden - Beschluss vom 17.01.2023
4 U 1409/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
VersR 2023, 766
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2319/21

Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 4 U 1409/22

DRsp Nr. 2023/3677

Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

1. Die Gegenüberstellung von ursprünglichem und erhöhtem Tarif in Verbindung mit einem Asterisk im Nachtrag zum Versicherungsschein zeigt dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich auf, welcher Tarif von einer Erhöhung betroffen ist, auch wenn in dem beigefügten Erhöhungsschreiben dies nicht gesondert erläutert wird. 2. Können aus einer in der Vergangenheit liegenden Beitragserhöhung keine Rechtswirkungen für die Zukunft mehr geltend gemacht werden, besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht mehr. 3. Kann der Versicherungsnehmer aus den ihm überlassenen Unterlagen selbst entnehmen, welche Prämienanpassungen der Versicherer in der Vergangenheit vorgenommen hat, kommt ein hierauf bezogener Auskunftsanspruch nicht in Betracht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert auf bis zu 7.000 Euro festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

Gründe: