Auf die Sprungrevision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Gießen vom 22.02.2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zuzuordnenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
II.Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gießen zurückverwiesen.
I.
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