OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2008
4 Ss OWi 873/08
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bocholt, vom 24.07.2008

Anforderungen an die Überprüfung eines ärztlichen Attests bei Fernbleiben des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 873/08

DRsp Nr. 2009/19278

Anforderungen an die Überprüfung eines ärztlichen Attests bei Fernbleiben des Betroffenen

Zwar muss der Tatrichter eine zur Entschuldigung des Fernbleibens in der Hauptverhandlung vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ungeprüft hinnehmen. Bloße Zweifel an der Richtigkeit eines Attestes dürfen jedoch nicht ohne Weiteres zu Lasten des Betroffenen gehen.

Tenor:

1.) Der Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 17. Oktober 2008 wird aufgehoben.

2.) Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bocholt zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 24. Juli 2008 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Borken vom 6. Februar 2008, durch den wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 49 km/h eine Geldbuße von 150,- Euro und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden war, verworfen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: