OLG Celle - Urteil vom 29.03.2023
14 U 132/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
WKRS 2023, 14175
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 149/20

Haftungsverteilung bei Kollision eines Eisenbahnzuges mit einem Lkw-Gespann an einem Bahnübergang

OLG Celle, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 14 U 132/22

DRsp Nr. 2023/4918

Haftungsverteilung bei Kollision eines Eisenbahnzuges mit einem Lkw-Gespann an einem Bahnübergang

1. Zwischen einem Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen besteht im Rahmen eines Anspruchs aus § 1 HaftPflG bzw. §§ 7, 17 StVG eine Haftungs- und Zurechnungseinheit mit der Folge der Zurechnung der jeweiligen Verursacherbeiträge. 2. Die Überwachung eines Bahnübergangs ist so auszugestalten, dass im Falle eines nicht vollständigen Absinkens der Schranken aufgrund eines auf den Gleisen befindlichen Hindernisses der herannahende Zug noch rechtzeitig vor dem nicht gesicherten Bahnübergang angehalten werden kann. 3. Ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine besondere Gefahrenlage an einem Bahnübergang bekannt, hat das Unternehmen ggf. bei den zuständigen Behörden oder weiteren Dritten auf Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken und jedenfalls bis zur vollständigen Umsetzung eines beschlossenen Maßnahmenpaketes umgehend alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die bekannten Gefahren bestmöglich abzuwenden.