KG - Beschluss vom 28.12.2018
3 Ws (B) 304/18 - 122 Ss 139/18
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; OWiG § 77;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 18.09.2018

Anforderungen an die Urteilsfeststellung bei Verurteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaft begangenen Rotlichtverstoßes

KG, Beschluss vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 304/18 - 122 Ss 139/18

DRsp Nr. 2019/1476

Anforderungen an die Urteilsfeststellung bei Verurteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaft begangenen Rotlichtverstoßes

Jedenfalls bei einem innerhalb geschlossener Ortschaft begangenem Rotlichtverstoß sind Urteilsausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil hier grundsätzlich von einer nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung ermöglicht.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. September 2018 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; OWiG § 77;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Entscheidung liegen die folgenden Feststellungen zugrunde: