OLG Hamburg - Beschluss vom 28.04.2022
6 RB 20/22
Normen:
StPO § 261; StVO § 37; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 329 OWi 69/21

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 6 RB 20/22

DRsp Nr. 2022/17329

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

1. Zwar kann die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes grundsätzlich auf die Schätzung von Zeugen, insbesondere von Polizeibeamten gestützt werden. Jedoch müssen derartige Schätzungen wegen der ihnen innewohnenden möglichen Fehlerquellen durch das Hinzutreten weiterer, im tatrichterlichen Bußgeldurteil anzugebende Umstände erhärtet und hinsichtlich ihrer Grundlage sowie ihres Beweiswertes vom Tatrichter einer kritischen Würdigung unterzogen werden. 2. Beruhen die Feststellungen zum Zeitablauf nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Messgerätes, so sind wegen der damit verbundenen Fehlerquellen klare und erschöpfende Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zum Einmündungsbereich, zur Lichtzeichenanlage und zu einer gegebenenfalls vorhandenen Haltelinie zu treffen. 3. Wird eine Weg-Zeit-Berechnung herangezogen, so setzt auch die Feststellungen voraus, die rechtsfehlerfrei beweiswürdigend unterlegt sind. Insbesondere sind die Bekundungen des Zeugen namentlich zu der gefahrenen Geschwindigkeit des Betroffenen sowie dem Abstand zwischen dem Fahrzeug und der Haltelinie im Zeitpunkt des Wechsels der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht zu kritisch würdigen.